Prolix-Gastrotipps - Freiburg
Donnerstag, 1. Januar 2026
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Neues Gaststättengesetz tritt am 1. Januar 2026 in Kraft
Wer ein Café oder Restaurant eröffnen möchte, braucht keine Genehmigung mehr, Anmeldung reicht aus

Vereinfachungen auch für Gastronomie bei Veranstaltungen

Das vom Landtag beschlossene neue Gaststättengesetz tritt am 1. Januar in Kraft – eine gute Nachricht für alle, die planen, ein Café, ein Restaurant, eine Bar oder einen Imbiss zu eröffnen. Denn die Neufassung steht ganz im Zeichen des Bürokratieabbaus. Kern der Neuregelung: Wer ein Gastgewerbe betreiben möchte, muss zukünftig keine Erlaubnis mehr beantragen, sondern sein Gewerbe nur rechtzeitig anmelden. Dies gilt auch, wenn Alkohol ausgeschenkt werden soll.

Die Anmeldung muss mindestens sechs Wochen vor Betriebsbeginn bei der Gaststättenbehörde im Amt für öffentliche Ordnung eingehen und Angaben über die Betriebsart und die geplante Außenbewirtschaftung enthalten. Außerdem sind die angehenden Betreiber*innen verpflichtet, einen Unterrichtungsnachweis der Industrie- und Handelskammer (IHK) vorzulegen, der bescheinigt, dass sie an einer lebensmittelrechtlichen Schulung teilgenommen haben. Wer durch einen branchentypischen Berufsabschluss lebensmittelrechtliche Kenntnisse vorweisen kann, braucht keine erneute Schulung zu machen. Das betrifft zum Beispiel ausgebildete Köch*innen oder Hotelfachleute.

Auch für kleinere und mittlere Veranstaltungen bringt das neue Gaststättengesetz eine Vereinfachung: Die sogenannte Gestattung – eine Art Erlaubnis „light“ für zeitlich begrenztes Gastgewerbe – entfällt. Die Betreiber*innen müssen das geplante Gewerbe lediglich zwei Wochen vor Betriebsbeginn anmelden.

Wer keine oder nur eine unvollständige Anzeige einreicht, muss damit rechnen, dass die Gaststättenbehörde den Betrieb vorläufig untersagt. Zum Schutz von Gästen, Nachbarn oder der Allgemeinheit kann die Gaststättenbehörde auch weiterhin Anordnungen erlassen.

Mehr als bisher ist die Eigenverantwortung der Betreiber*innen gefragt: Diese müssen selbst dafür sorgen, dass ihr Betrieb den vorgegebenen Regeln und Normen entspricht. Insbesondere müssen sie sicherstellen, dass baurechtliche Vorgaben eingehalten werden. Auch müssen sie sich im Fall von Freisitzflächen selbst darum kümmern, bei der Gaststättenbehörde im Amt für öffentliche Ordnung eine straßenrechtliche Sondernutzungserlaubnis einzuholen.

„Mit der Gesetzesänderung wird die Eröffnung einer Gaststätte für angehende Gastronom*innen vereinfacht und Veranstalter*innen können sich über wegfallende Gestattungsgebühren freuen. In Baden-Württemberg betreten wir mit der Vereinfachung Neuland, in anderen Bundesländern ist es schon gelebte Praxis und eine echte Chance für Bürokratieabbau. Wir wollen alle Betroffenen hiermit informieren und unterstützen“, so Bürgermeister Stefan Breiter.

Wer bereits eine Gaststätte betreibt, muss keine erneute Anmeldung einreichen. In der Vergangenheit erlassene Auflagen und Anordnungen gelten weiterhin.

Weitere Auskünfte erteilt das Amt für öffentliche Ordnung telefonisch unter 0761 201-4860 oder per E-Mail an gewerbe@freiburg.de. Zudem stellt das Landeswirtschaftsministerium wichtige Infos in einem Factsheet bereit.
 
Eintrag vom: 30.12.2025  




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